Richtlinien Sanitätsdienst

Alle Vereine, Organisationen, Firmen usw. werden gebeten, bei der Anforderung zum Sanitätsdienst nachfolgende Richtlinien zu beachten.

1. Anforderung zum Sanitätsdienst

1.1 Form der Anforderung

Die Anforderung zum Sanitätsdienst bedarf der schriftlichen Form in Papierform, per Fax oder elektronisch per E-Mail. Anzeigen im Mitteilungsblatt, Tageszeitungen, Terminkalendern und Plakaten sind für uns nicht verbindlich.

1.2 Verpflichtung zum Sanitätsdienst

Eine Verpflichtung zur Annahme eines Sanitätsdienstes besteht seitens des DRK-Ortsverein Neuhausen nicht. Ohne Angabe von Gründen kann ein Sanitätsdienst abgelehnt werden.

1.3 Inhalt der Anforderung zum Sanitätsdienst

Die schriftliche Anforderung zum Sanitätsdienst muss enthalten:

a) den Zeitpunkt der Veranstaltung (Datum, Uhrzeit Beginn und Ende)

b) Art und Ort der Veranstaltung

c) Anzahl der erwarteten Teilnehmer (Gäste)

d) Ansprechpartner des Veranstalter für das DRK während der Veranstaltung

e) nach Bedarf: vorgesehener Platz für Zelte und Fahrzeuge, An- und Abfahrtswege für die
    Rettungsfahrzeuge (evtl. Begehung vor Ort)

1.4 Ansprechpartner des DRK-Ortsverein Neuhausen

Die Anforderung zum Sanitätsdienst muss telefonisch oder schriftlich beim DRK-Ortsverein Neuhausen eingehen:

Ansprechpartner seitens des DRK-Ortsvereins Neuhausen für die Anforderung des Sanitätsdienstes ist die Bereitschaftsleitung.

1.5 Frist zur Anforderung

Wir bitten dringend darum, spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltungen, den Sanitätsdienst mit näheren Angaben anzufordern. Für später eingehende Anforderungen können wir die Besetzung des Sanitätsdienstes nicht mehr garantieren. 

1.6 Anzahl der Sanitätshelfer und deren Ausbildung

Ein Sanitätsdienst wird mindestens von 2 Personen des Sanitätspersonals durchgeführt. Die Anzahl der eingesetzten Sanitätshelfer ergibt sich aus der Anzahl der erwarteten Teilnehmer (Gäste) und dem Gefährdungspotential der Veranstaltung. Der DRK-Ortsverein Neuhausen legt die Anzahl der Sanitätshelfer nach dem anerkannten "Mauer"-Algorithmus fest. Der DRK-Ortsverein Neuhausen stellt zum Sanitätsdienst nur entsprechend ausgebildete Helfer zur Verfügung.

2. Vergütung

2.1 Vergütung des Sanitätsdienstes

Für den Sanitätsdienst wird pro Helfer und Stunde ein Pauschalbetrag berechnet. 

2.2 Inhalt der Vergütung

Die Vergütung beinhaltet Auslagen für Verbandmittel, medizinisches Material sowie sämtliche Kosten für Fahrzeuge.

2.3 Vergütung der Sanitätshelfer

Die Sanitätshelfer des DRK-Ortsvereins Neuhausen leisten Ihren Dienst ehrenamtlich. Die Vergütung des Sanitätsdienstes wird nicht an die Helfer ausbezahlt sondern zur Deckung der Unkosten des DRK-Ortsvereins Neuhausen verwendet.

3. Versicherungsschutz

Alle eingesetzten Helferinnen und Helfer des Sanitätspersonals sind durch das DRK versichert.

4. Haftungsausschluss

Durch die Übernahme des Sanitätsdienstes übernimmt das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Neuhausen die Verantwortung für den oder die verletzten Personen im Rahmen der gemeldeten Veranstaltung.

Den Anweisungen des Sanitätspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Werden die Anweisungen des Sanitätspersonals nicht beachtet, so wird das DRK von jeglicher Verantwortung für den oder die Verletzte enthoben.

5. Sonstiges

5.1 Sicherung der Sanitätswache

Der Veranstalter verpflichtet sich zur Absicherung der Sanitätswache (Zelt, Sanitätsraum usw.) sowie zur Freihaltung bzw. Schaffung von Zu- und Abfahrtswege für Rettungsfahrzeuge.

5.2 Sanitätsraum in gemeindeeigenen Einrichtungen

Bei Veranstaltungen in gemeindeeigenen Einrichtungen ist vom Veranstalter dafür zu sorgen, dass der Sanitätsraum nicht von Unbefugten betreten wird.

5.3 Sanitätsraum bei Sportveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen ist vom Veranstalter ein ordnungsgemäß ausgestatteter Sanitätsraum zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass der Sanitätsraum nicht von Unbefugten betreten wird. Auf die Bereitstellung des Sanitätsraumes kann abgesehen werden, wenn dies zuvor ausdrücklich mit dem DRK-Neuhausen vereinbart wurde.

6. Inkrafttreten dieser Richtlinien

Diese Richtlinien treten zum 1. August 2001 in Kraft

 

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